Muss ich meine Bienen anmelden? – Ja, das ist Pflicht
Wer in Deutschland Bienen hält, muss dies anzeigen – unabhängig von der Völkerzahl und unabhängig davon, ob Honig verkauft wird. Grundlage sind das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) und die Bienenseuchen-Verordnung. Die Anmeldung dient der Tierseuchenbekämpfung: Bricht in deiner Region die Amerikanische Faulbrut (AFB) aus, müssen die Behörden alle Bienenstände im Sperrbezirk kennen.
Wichtig: Die Anzeige muss vor oder unmittelbar bei Beginn der Bienenhaltung erfolgen – nicht erst, wenn etwas passiert.
Die drei Pflichten auf einen Blick
| Was | Wo | Wann | Kosten |
|---|---|---|---|
| Bienenhaltung anzeigen | Veterinäramt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt | vor oder unmittelbar bei Beginn der Haltung | kostenlos |
| Bei der Tierseuchenkasse melden | Tierseuchenkasse des Bundeslandes | bei Beginn, danach jährlich zum Stichtag | Jahresbeitrag je Volk, je nach Land wenige Cent bis wenige Euro |
| Bestandsbuch führen | selbst, beim Amtstierarzt vorzulegen | ab der ersten Behandlung mit Arzneimitteln | kostenlos |
Die ersten beiden Punkte sind getrennte Meldungen an getrennte Stellen. Wer nur eine erledigt, hat die andere nicht erfüllt — das ist der häufigste Fehler beim Einstieg.
1. Anmeldung beim Veterinäramt
Erste und wichtigste Stelle ist das Veterinäramt (Amtstierarzt) deines Landkreises bzw. deiner kreisfreien Stadt. Du meldest dort:
- Name und Anschrift des Imkers
- Standort(e) der Bienenvölker
- Anzahl der Völker
In vielen Bundesländern erhältst du dabei eine Registrier- bzw. Betriebsnummer (teils über das HIT-/VVVO-System). Standortwechsel und größere Änderungen der Völkerzahl sind ebenfalls meldepflichtig.
2. Anmeldung bei der Tierseuchenkasse
Davon getrennt ist die Tierseuchenkasse deines Bundeslandes – auch hier ist die Meldung Pflicht. Du zahlst einen jährlichen Tierseuchenbeitrag pro Bienenvolk (wenige Cent bis wenige Euro, je nach Land). Dafür erhältst du im Seuchenfall – etwa bei behördlich angeordneter Abtötung wegen Faulbrut – eine Entschädigung. Die Tierseuchenkasse fragt die Völkerzahl meist jährlich zu einem Stichtag ab.
Es ist Ländersache – prüfe deine Region
Zuständigkeiten, Formulare und Beiträge unterscheiden sich je Bundesland. Mancherorts läuft die Meldung gebündelt über ein Online-Portal, anderswo getrennt über Veterinäramt und Tierseuchenkasse. Im Zweifel ist das Veterinäramt deines Landkreises die richtige erste Anlaufstelle – dort erfährst du den genauen Weg für deine Region.
Das Gesundheitszeugnis: wann du eines brauchst
Ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis bescheinigt, dass deine Völker aus einem seuchenfreien Bestand stammen und der Stand nicht in einem Sperrbezirk liegt. Gebraucht wird es in drei Fällen:
- Wandern: Wer seine Völker in einen anderen Kreis oder ein anderes Bundesland bringt, muss die Seuchenfreiheit nachweisen. Ohne Zeugnis ist das Aufstellen am Zielort nicht zulässig.
- Verkauf oder Abgabe von Völkern und Ablegern: Auch beim Verkauf an einen Imkerkollegen im Nachbarort wird das Zeugnis verlangt. Wer Bienen kauft, sollte umgekehrt darauf bestehen — ein eingeschleppter Faulbrutherd kostet den ganzen eigenen Bestand.
- Belegstellen-Beschickung: Die meisten Belegstellen setzen ein gültiges Zeugnis voraus.
Ausgestellt wird es vom Amtstierarzt des Veterinäramts, in dessen Bezirk der Stand liegt. Beantragt wird es dort formlos oder über das Formular des Amtes. In der Regel gehört eine Futterkranzprobe dazu: eine Probe aus dem Futterkranz mehrerer Völker wird im Labor auf Sporen der Amerikanischen Faulbrut untersucht. Bis das Ergebnis vorliegt, vergehen ein bis mehrere Wochen — also rechtzeitig vor der Wanderung beantragen, nicht erst am Wochenende davor.
Wie lange ein Zeugnis gilt und was genau verlangt wird, regeln die Bundesländer unterschiedlich. Die Auskunft gibt das zuständige Veterinäramt; dort erfährst du auch, ob eine Futterkranzprobe im laufenden Jahr bereits ausreicht.
Was du sonst beachten solltest
- Gesundheitszeugnis beim Wandern/Verkauf: Wer Völker wandert oder verkauft, braucht meist ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis (Seuchenfreiheit).
- Honig-Dokumentation: Wer Honig abgibt, muss zusätzlich das Bestandsbuch nach dem Tierarzneimittelgesetz führen (siehe Varroa-Leitfaden).
Tipp: Hinterlege deine Registriernummer und dein zuständiges Veterinäramt direkt im Profil der Lokalbee-App – so hast du die Daten samt Standorten und Völkerzahl griffbereit, wenn die Tierseuchenkasse oder der Amtstierarzt danach fragt.